Für eine allein am Interesse der Bekl. orientierte ergänzende Vertragsauslegung bezüglich der Sicherungszwecke einer Grundschuld sei kein Raum. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Auch eine Zwangsvollstreckung wird oft erfolglos bleiben, da andere Gläubiger, für die eine Hypothek oder Grundschuld eingetragen ist, bei der Zwangsversteigerung der Wohnung bevorzugt berücksichtigt werden.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 26.06.2004)
Die Rentnerin sollte auf Vorschlag des Bochumer Sozialamts ein Hausgrundstück mit einer Grundschuld belasten, mit dem sie ihren Lebensabend finanziell absichern wollte.
( Quelle: Handelsblatt vom 09.06.2005)
Er hat wenig Hoffnung, dass das Areal, auf dem eine Grundschuld von etwa 50 Mio. Euro lastet, demnächst zu neuem Leben erweckt werden könnte.
( Quelle: Die Welt Online vom 10.09.2003)
B hatte der Gesellschaft gegenüber erklärt, daß er seine Grundschuld subordiniert und die Gesellschaft mit den Mitteln aus der Grundschuld gegenüber der Bank freistellt (Rangrücktrittserklärung). - 2. Alt.:
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
B hatte der Gesellschaft gegenüber erklärt, daß er seine Grundschuld subordiniert und die Gesellschaft mit den Mitteln aus der Grundschuld gegenüber der Bank freistellt (Rangrücktrittserklärung). - 2. Alt.:
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Für das Erbbaurecht wird ein Grundbuch angelegt (Erbbaugrundbuch 14 ErbbRVO), in das auch eine Hypothek oder Grundschuld eingetragen werden kann.
( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
Die Bekl. ist nicht berechtigt, wegen der nach 1983 begründeten Firmenverbindlichkeit des Ehemanns der Erblasserin die Zwangsvollstreckung aus der 1980 bestellten Grundschuld zu betreiben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Stadt hatte das Heimfallrecht ausgeschlagen, um nicht Millionen Euro an Banken zahlen zu müssen, die ihre VfB-Kredite mittels Grundschuld absicherten.
( Quelle: Leipziger Volkszeitung vom 29.10.2004)
Kurz vor Konkurssantragstellung kommen H und B darin überein, daß die Grundschuld des B auf keinen Fall im Konkurs der GmbH "haften" soll.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)