Für bebaute Grundstücke sollen künftig nach Grundstücksart und Bezugsfertigkeit des Gebäudes unterschiedliche Faktoren mit dem Ziel höherer Grundstückswerte und damit auch höherer Wertansätze bei der Erbschaftssteuer gelten.
( Quelle: DIE WELT 2001)
Summa summarum enthält das Gesetz, was die Höhe der Entschädigung anlangt, im Ergebnis keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, wobei sich Unterschiede freilich je nach Grundstücksart und Schadensvolumen ergeben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)