Suchen Sie eine kompetente Auskunft zum Grundstücksrecht?
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Das Erbbaurecht ist wie ein Grundstücksrecht belastbar, weil es gem. § 1 I i. V. mit § 11 I ErbbauRVO ein grundstücksgleiches Recht darstellt (22).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Auch im Jahr 1995 sind weitere wichtige gesetzliche Änderungen und Ergänzungen im Bereich des Vermögens- und Grundstücksrecht in den neuen Ländern in Kraft gereten, die insbesondere auch Auswirkungen für den Wohnungsbestand haben.
( Quelle: Jahresbericht der Bundesregierung 1995)