Grundstückssachen

  1. Dies ist in Art. 4 EuGVÜ der Klarheit halber ausdrücklich ausgesprochen; die Ausnahmen des Art. 16 EuGVÜ (ausschließliche Zuständigkeiten in Grundstückssachen usw.) haben vorliegend keine Bedeutung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)