Der Künstler ist nicht verpflichtet, sein Werk in Antragsabschnitten vorzulegen, die regelmäßig von einem Gutachtergremium überprüft werden.
( Quelle: Die Zeit (10/2001))
Der Gegenartikel sei lediglich eine Meinungsäußerung und habe im übrigen, wie auch Lewontins und Hartls Text, das Gutachtergremium anstandslos passiert.
( Quelle: TAZ 1992)