Härtefallscheidung

  1. Das OLG Karlsruhe hat ausgeführt, daß die Vorschriften über das Verbundverfahren sowohl bei einer nach ausländischem Recht zu beurteilenden Ehescheidung als auch bei einer Härtefallscheidung nach § 1565 II BGB anzuwenden seien. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)