Es sei nicht nachzuvollziehen, daß für private Fernseh- und Hörfunkanbieter für ihr Werbeangebot Mengen- und Plazierungsbeschränkungen bestehen, die es so weder für die Print- noch die Onlinemedien gibt.
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Alternative, nicht-kommerzielle Hörfunkanbieter müssen sich ihr Recht auf einen Sendeplatz in Bayern auf dem Gerichtswege erstreiten.
( Quelle: TAZ 1988)