Eine solche Begriffsbestimmung enthält jedoch die Vorschrift des § 255 II HGB, die im Streitjahr (1987) anzuwenden ist (vgl. Art. 23 I EGHGB).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Vor allem aber ist die Haftung eines GmbH-Gesellschafters wegen Rückerhalts seiner Einlage - anders als bei § 172 HGB - nicht auf den Nennbetrag des Stammkapitals beschränkt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Auch die Umsatzrendite nach HGB soll "deutlich" über den angestrebten sechs Prozent liegen.
( Quelle: Die Welt 2001)