HGB

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  1. Eine solche Begriffsbestimmung enthält jedoch die Vorschrift des § 255 II HGB, die im Streitjahr (1987) anzuwenden ist (vgl. Art. 23 I EGHGB). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Vor allem aber ist die Haftung eines GmbH-Gesellschafters wegen Rückerhalts seiner Einlage - anders als bei § 172 HGB - nicht auf den Nennbetrag des Stammkapitals beschränkt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Auch die Umsatzrendite nach HGB soll "deutlich" über den angestrebten sechs Prozent liegen. ( Quelle: Die Welt 2001)
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