HGO

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  1. Am 9. November 1973 entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof erstmals, daß gemäß Paragraph 5, Absatz 4 der HGO von 1960 Bebauungspläne nichtig seien, wenn Ort und Dauer der Auslegung nicht in der Hauptsatzung festgelegt seien. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
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