Am 9. November 1973 entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof erstmals, daß gemäß Paragraph 5, Absatz 4 der HGO von 1960 Bebauungspläne nichtig seien, wenn Ort und Dauer der Auslegung nicht in der Hauptsatzung festgelegt seien.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)