HRG-konformen

  1. Die Rechtssetzungen der Länder für den Hochschulbereich müssen der Tatsache Rechnung tragen, daß es die Verhältnisse in den Hochschulen der neuen Bundesländer nicht zulassen, bereits jetzt einen HRG-konformen Rechtszustand herzustellen. ( Quelle: TAZ 1990)