Haftkosten

  1. Abgesehen davon würden sich die mit Haftkosten belasteten Betr. nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechtes die ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung während der Haftzeit anrechnen lassen müssen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)