Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte sich in dem Prozeß auf den Standpunkt gestellt, daß solche Haftungsfreistellungen Garantien seien und damit Kreditrisiken gleichzusetzen seien.
( Quelle: Die Welt vom 25.01.2005)
Das folgt aus dem Prinzip der Haftungsablösung, auf dem die Haftungsfreistellungen in den §§ 636, 637 RVO beruhen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Da auch die Wirtschaftsprüfer nichts von den Haftungsfreistellungen gewusst hätten, seien unvollständige Jahresabschlüsse testiert worden.
( Quelle: Die Welt Online vom 06.05.2004)