Haftungsmaßstabs

  1. So wird die Frage des Haftungsmaßstabs unter Ehegatten (§ 1359 BGB) ausschließlich unter dem Aspekt erörtert, welche Ansprüche die "mitfahrende Ehefrau gegen den Ehemann" geltend machen kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)