"Überwiegende" Gründe können nach Sinn und Zweck des § 25 V 2 Halbs. 1 NWBG nur solche Gründe sein, die die im Grundsatz gewollte - und damit richtlinienwidrige - Diskriminierung im Einzelfall als nicht mehr vertretbar erscheinen lassen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der in § 3 I 3 Halbs. 1 VermG normierte Vorranggrundsatz fügt sich in den rechtlichen Rahmen des Vermögenszuordnungsrechts schon deswegen ein, weil er sich als Ausprägung des allgemeinen Prinzips der Naturalrestitution darstellt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es muß sich um Leistungen handeln, die das Vermögen wirtschaftlich betrachtet vermehrt haben (z. B. auszahlbares Kontoguthaben, auch Devisenausländerkonto, oder Befreiung von einer rechtsbeständigen Verbindlichkeit; § 6 I 3 Halbs. 2 EntschG).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Er meint, die Kl. habe nach § 77 I Halbs. 1 ihrer Satzung (ZVKDS) vor Klageerhebung eine Entscheidung ihres Vorstandes herbeiführen müssen, was unstreitig nicht geschehen ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)