Handy-Notrufen

  1. Das gilt für den Streifenpolizisten, der als erster am Tatort eintrifft ebenso wie für den Beamten, der sich in der Einsatzzentrale mit einer Unmenge von Handy-Notrufen konfrontiert sieht und gleichzeitig Unterstützung alarmieren soll. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 07.05.2003)