Hauptanwendungsfall dieser Rechtsprechung ist die Ausgliederung des Hauptgeschäftsbereichs der AG auf eine hundertprozentige Tochtergesellschaft (51).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Sozialleistungen sind gerade ein Hauptanwendungsfall dieses Gleichbehandlungssatzes, und die vorliegende VersorgungsO unterfällt ihm. Danach ist die Ungleichbehandlung von Frauen unzulässig.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)