Hauptanwendungsfall

  1. Hauptanwendungsfall dieser Rechtsprechung ist die Ausgliederung des Hauptgeschäftsbereichs der AG auf eine hundertprozentige Tochtergesellschaft (51). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Sozialleistungen sind gerade ein Hauptanwendungsfall dieses Gleichbehandlungssatzes, und die vorliegende VersorgungsO unterfällt ihm. Danach ist die Ungleichbehandlung von Frauen unzulässig. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)