Der Nebenintervenient gilt zwar gemäß § 69 ZPO i. S. des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, er ist jedoch nicht Hauptpartei, da er den Prozeß nicht als Partei betreibt (§ 59 ZPO).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Nebenintervenient gilt zwar gemäß § 69 ZPO i. S. des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, er ist jedoch nicht Hauptpartei, da er den Prozeß nicht als Partei betreibt (§ 59 ZPO).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)