Hauptvermieters

  1. Dem Mieter und den weiteren Untervermietern ist deshalb zu empfehlen, das Gewerbe der übrigen Mieter des Hauptvermieters als untersagte Gewerbe in den jeweiligen Untermietvertrag und in die Erlaubnis zur Weitervermietung aufzunehmen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)