Eine andere Kammer desselben Gerichts entschied später allerdings in einem anderen Fall: "Für die Kenntnis des Mieters von der Anordnung der Zwangsverwaltung reicht der Nachweis des Zugangs durch Einwurf in den Hausbriefkasten aus."
( Quelle: Tagesspiegel 2000)
Es reicht der Einwurf in den Hausbriefkasten.
( Quelle: )