Die Hauseigentümerin meinte dagegen, der Auftrag habe sich logischerweise nur auf die zu ihrem Anwesen gehörende Dachfläche bezogen - das hätte der Dachdeckermeister auch von allein merken müssen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 08.01.2003)
Der in Mietdingen unbewanderte Ausländer mußte erfahren, daß die Hauseigentümerin von keiner Vermietung wußte und ihm die Wohnung auch nicht überlassen wollte.
( Quelle: TAZ 1992)
Im ersten Fall war die Hauseigentümerin nicht daheim.
( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 07.01.2005)
Ein Diebstahlschaden wurde jedenfalls von der Hauseigentümerin bislang nicht geltend gemacht.
( Quelle: Donaukurier vom 08.11.2005)