Im Streitfall stellt sich die Frage dahin, ob die ordnungsmäßige Benutzung von Hausgrundstücken die Zufahrtsmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen erfordert, so daß ihr Fehlen als Verbindungsmangel im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)