Haustürwiderrufsgesetzes

  1. Die Richter entschieden, dass die Kläger den Darlehensvertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch noch nach Jahren auflösen können. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 12.08.2002)
  2. Aus der Entstehungsgeschichte des Haustürwiderrufsgesetzes läßt sich auch nicht herleiten, daß § 3 I 4 gegen die EG-Richtlinie vom 20. 12. 1985 (81) verstößt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)