Havemann-Prozesses

  1. Daraus sei, eine Strafverfolgungspflicht abzuleiten, die der Staatsanwaltschaft im Zuge des Havemann-Prozesses keinen Ermessensspielraum gelasse habe, in den "sachfremde, politische Überlegungen hätten einfließen können". ( Quelle: Berliner Zeitung 1997)