Das Verbot dieser neuartigen Vertriebsform für Medikamente wurde vom Gericht damit begründet, es verstoße gegen das deutsche Arzneimittelgesetz sowie gegen das Heilmittel-Werbegesetz (Az.: 2-03 O 365/00 und 2-03 O 366/00).
( Quelle: )
Geplant ist, so genannte schönheitschirurgische Eingriffe, für die es bislang keine Restriktionen gibt, dem Heilmittel-Werbegesetz zu unterwerfen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 12.02.2005)