Wegen der Vielzahl der Versuchspersonen und dem Ziel des Erkenntnisgewinns liegt zwar eine "klinische Prüfung" vor, die Vektoren sind jedoch, allein eingesetzt, keine Arzneimittel gem. § 2 AMG, weil ihnen der erforderliche Heilungszweck fehlt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)