Heimatprogramm

  1. In dem entschiedenen Fall durften polnische Eigentümer eine Parabolantenne anbringen, da sie mit dem vorhandenen Kabelanschluss nur ein einziges Heimatprogramm empfangen konnten und die Gemeinschaftsordnung keine einschränkende Regelung vorsah. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 06.08.2005)