In dem entschiedenen Fall durften polnische Eigentümer eine Parabolantenne anbringen, da sie mit dem vorhandenen Kabelanschluss nur ein einziges Heimatprogramm empfangen konnten und die Gemeinschaftsordnung keine einschränkende Regelung vorsah.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 06.08.2005)