Es war demnach gar nicht nötig, auf die Verjährungsunterbrechung ohne Rechtshängigkeit abzuheben, sondern es hätte der Hinweis genügt, daß die einfache Fremdwährungsforderung durch Heimwährungsklage wie durch Fremdwährungsklage rechtshängig wird (50).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)