Richter Heinrich Becker beurteilte das Tötungsdelikt als Mord, weil Kupka sowohl aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe, die Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer ausgenutzt und mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 27.04.2002)