Heintschel von Heinegg: Ja. Damit werden letztlich nur diejenigen Personen, die eine öffentliche Funktion im engeren Sinne wahrnehmen, aus dem weiteren Verständnis von Privatsphäre herausgenommen.
( Quelle: Die Welt Online vom 30.08.2004)
Wolff Heintschel von Heinegg: Das Urteil des Europäischen Gerichtshof ist erstaunlich, weil die Richter den Schutzbereich der Privatsphäre sehr, sehr weit fassen.
( Quelle: Die Welt Online vom 30.08.2004)