Wäre der frostbedingte Bruch eines Rohres innerhalb des Heizkessels bereits nach dieser Vorschrift versichert, wäre die besondere Regelung von Frostschäden an Heizkesseln in § 4 II a Nr. 2 VGB überflüssig.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ändert sie sich, dann wird die Leistung des Heizkessels nachgeführt.
( Quelle: Die Zeit 1995)