Herr B. sah keine Veranlassung, einen Volkszählungsbogen für seine alte Adresse auszufüllen, doch eines Tages bekam er von der Erhebungsstelle seines Heimatortes einens Heranziehungsbescheid mit Zwangsgeldandrohung wegen versäumter Auskunftspflicht.
( Quelle: TAZ 1987)