Als Folge der fehlenden Antrags- bzw. Erklärungsberechtigung lehnen das LG Koblenz wie Stöber die Herausgabeverpflichtung des Schuldners bezüglich der Lohnsteuerkarte und steuermindernder Unterlagen gegenüber dem Pfändungsgläubiger ab.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dabei entschied der Bundesgerichtshof bereits am 30. November 2004, daß die Bank mit der Übertragung der Wertpapiere lediglich ihrer gesetzlichen Herausgabeverpflichtung nachkommt und daher keine Gebühren erheben darf (Az. XI ZR 49/94).
( Quelle: Die Welt vom 05.09.2005)