Herkunftsangaben

  1. Damit stellt der Gesetzgeber klar, daß auch zukünftig sowohl unmittelbare als auch mittelbare Herkunftsangaben keinen markenrechtli- chen-[markenrechtlichen] Schutz mehr genießen, soweit sie sich zur Gattungsbezeichnung entwickelt haben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Lediglich in vier Fällen steht bei diesen Herkunftsangaben allein der Lagenname (ohne Ortsangabe), da der Lagenname zugleich als Orts- bzw. Ortsteilname gilt. ( Quelle: Dippel: Das Weinlexikon)
  3. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung klarstellen, daß örtliche Herkunftsangaben, die sich zu Beschaffenheitsangaben entwickelt haben, nicht mehr irreführend i.S. von §§ 3, 4 UWG sein können. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Die Hersteller dürften sich - anders als bisher - künftig bevorzugt bei einem einzigen Lieferanten eindecken, um keine Probleme mit den Herkunftsangaben zu bekommen. ( Quelle: Berliner Zeitung 2000)
  5. Heute ergänzt man den Befund der Isotopenanalyse durch mikroskopische Beobachtungen und Spurenelementanaly-sen, wodurch sichere Herkunftsangaben für Marmore erhalten werden. ( Quelle: bmb+f Forschungslandkarte Deutschland 1998)