Hilfsorgane

  1. Aus diesen Regelungen wird deutlich, daß im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nur die Staatsanwaltschaft eine Rechtspflegetätigkeit ausübte, während die Untersuchungsorgane als deren Hilfsorgane eine polizeiliche Tätigkeit entfalteten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)