Diese sind gem. § 21a I 2 Nr. 4 von der Gurtanlegepflicht befreit, weil sie die üblichen, für Erwachsene konzipierten Gurte nicht funktionsgerecht anlegen können, im übrigen die Gefahr des Hinausrutschens und Verletzungsgefahr besteht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)