Hinterbliebenenanspruch

  1. Es würde sich demnach um einen deklaratorischen Verzicht unter Berücksichtigung von Verhältnissen handeln, die nach § 1265 I 2 Nr. 1 RVO den Hinterbliebenenanspruch gerade nicht ausschließen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)