Hochschulpersonalgesetz

  1. Entscheidungsfreiheit bis hin zum eigenen Berufungsrecht (§ 18 im künftigen Hochschulpersonalgesetz ließe das zu) kann das Gesetz ab 2006 den Hochschulen bringen (wenn der Wissenschaftsminister mitmacht). ( Quelle: Merkur Online vom 11.10.2005)