Es geht ihm darum, daß nicht nur die Veräußerung von Hofzubehörstücken, die beim Erbfall oder der Hofübergabe bereits vorhanden waren, sondern auch die Veräußerung später beschaffter Hofzubehörersatzstücke eine Nachabfindungspflicht begründen kann.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)