Hoppereiter-Erlaß

  1. Entgegen der üblichen Praxis ist ihm das letzte Drittel seiner Strafe nicht erlassen worden, durch einen speziell für ihn verfaßten "Hoppereiter-Erlaß" war es ihm untersagt, seine Kinder bei Gefängnisbesuchen auf den Schoß zu nehmen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)