Damit ist der Umfang des Anspruchs des Hypothekengläubigers u. a. durch die nach den Vertragsbedingungen objektiv zu leistende Entschädigung nebst Zinsen begrenzt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Angeordnet wird die Zwangsversteigerung meistens auf Antrag eines im Grundbuch abgesicherten Grundschuld- und Hypothekengläubigers.
( Quelle: Berliner Zeitung 1996)