Der Kl. hebt sich auch durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung seines Aufgabengebietes aus der VergGr. IVa Fallgruppe 11 BAT heraus, weil er das Tätigkeitsbeispiel der in Bezug genommenen Protokollnotiz Nr. 32f erfüllt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Ein Vergleich zu den übrigen Fallgruppe der VergGr. IVa läßt im Wege des Rückschlusses den vorausgesetzten Schwierigkeitsgrad in VergGr. IVa Fallgruppe 1 ermitteln.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Ein Vergleich zu den übrigen Fallgruppe der VergGr. IVa läßt im Wege des Rückschlusses den vorausgesetzten Schwierigkeitsgrad in VergGr. IVa Fallgruppe 1 ermitteln.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)