Nach diesem Maßstab können die gesetzlichen Vorschriften, die im Bauleitplanungs- und im Immissionsschutzrecht für die Straßenfestsetzung in bezug auf den Lärmschutz enthalten sind, nicht beanstandet werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das Immissionsschutzrecht soll nicht mehr angewendet werden, wenn die Gefährlichkeit einer Anlage "an Relevanz verloren hat".
( Quelle: TAZ 1992)