InVorG

  1. Seine bezüglich des Rückübertragungsanspruch bestehenden Interessen werden durch den nach § 16 InVorG gegebenen Erlösauskehranspruch gewahrt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil Judikate und andere Stellungnahmen zum InVorG im Zeitpunkt des Manuskriptabschlusses naturgemäß nur in beschränktem Umfang vorlagen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Für Erlösansprüche, die im Fall des § 6 VI a 4 VermG oder § 16 InVorG geltend gemacht werden können, oder Entschädigungsansprüche für Unternehmen, ist die Feststellung, wer "Berechtigter" i. S. des VermG ist, dagegen strittig (2). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)