Das gilt im wesentl. deshalb, weil es bei einer derartigen Inbezugnahme an einer für alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten - Gläubiger, Schuldner und Vollstreckungsorgan - ausreichenden Erkennbarkeit des Vollstreckungsumfangs fehlt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Das Schriftformerfordernis kann nur eine Klarstellung dessen leisten, was die TVParteien selbst geregelt haben, und das ist ausschließl. die Verweisungsnorm. Ledigl. diese Inbezugnahme muß dem Klarstellungserfordernis genügen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)