Die Scanner hätten sich im vorliegenden Fall außerhalb des Verkaufs - und Kassenbereichs an so genannten Infopoints befunden, so dass der Kunde in der Lage gewesen sei, den Markt unauffällig und ausschließlich zur Gewinnspielteilnahme aufzusuchen.
( Quelle: Handelsblatt vom 05.08.2005)