Die Auszahlung des restlichen Inkassoerlöses von 19895,23 DM verweigert die Bekl. unter Berufung auf Nr. 44 S. 1 und 4 AGB-Banken sowie auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus einer Bürgschaft.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)