Inlandstat

  1. Grundsätzlich bleibt die Frage, ob die konkrete Tat vom Schutzbereich des deutschen Straftatbestandes des § 170b StGB erfaßt wird. Ausgangspunkt und Indiz ist dabei die Inlandstat, nämlich das Unterlassen der konkreten Unterhaltspflicht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)