Wie mit derartigen Stellvertreterklauseln im Hinblick auf das AGB-Gesetz zu verfahren ist, wird von den Instanzgerichten längst nicht einheitlich beurteilt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Man kann daher nicht zuletzt im Interesse der Rechtsuchenden nur hoffen, daß das Urteil zur Verfahrensvereinheitlichung bei den Instanzgerichten beizutragen vermag und nicht etwa die an sich zum Erliegen gekommene Diskussion neu belebt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)