Konkret sprach Schröder vom Nutzen eines ungehinderten Internetzugangs.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 16.05.2003)
Eine einstweilige Verfügung, die der AStA erwirkte, blieb folgenlos, weil die Rechtsabteilung sofort eine andere Ermächtigungsgrundlage für die Verweigerung des Internetzugangs fand.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)