Da die Treiber mit freilaufenden Hunden in Grenznähe aufgestellt worden seien und die vierbeinigen Jagdgehilfen somit beim Stöbern zwangsläufig ins Nachbarrevier gerieten, müsse in den genannten Fällen Vorsatz unterstellt werden.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)